Statutes

Statutes page - African grasshopper


§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Ethologische Gesellschaft e.V.“ und hat seinen Sitz in Marburg/Lahn. Der Verein ist in das Vereinsregister des Registergerichts eingetragen.

  

§ 2 (Zweck)
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der ethologischen Wissenschaft in Forschung und Lehre. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und von Maßnahmen zur Verbesserung des wissenschaftlichen Informationsaustausches. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3 (Mitgliedschaft)
Ordentliches Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer in der Ethologie in der Forschung tätig ist oder war. Fördernde Mitglieder werden Personen oder juristische Personen, die die Ziele der Gesellschaft finanziell unterstützen.

Personen, die sich besondere Verdienste um die Ethologie erworben haben, können vom Vorstand mit einstimmigem Mehrheitsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht, sind aber vom Beitrag befreit.

Um den wissenschaftlichen Charakter der Gesellschaft zu wahren, ist ein Antrag auf Mitgliedschaft schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft darf nicht von der Staatsangehörigkeit abhängig sein.

  

§ 4 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung muss mindestens ¼ Jahr vor Ende des Geschäftsjahres von dem Mitglied schriftlich an den Vorstand erfolgen.

Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen der Gesellschaft geschädigt hat. Mitglieder, die mit der Beitragszahlung zwei Jahre in Rückstand geraten, werden automatisch ausgeschlossen.

  

§ 5 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Jedes Mitglied zahlt zu Beginn des Geschäftsjahres den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.

  

§ 6 (Organe der Gesellschaft)
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

 

§ 7 (Mitgliederversammlung)
Der Vorstand ruft im Abstand von zwei Jahren eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung soll schriftlich mindestens acht Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgen (Poststempel). Mit der ordentlichen Mitgliederversammlung soll eine wissenschaftliche Tagung verbunden sein.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Er muss es schriftlich sechs Wochen vor einer außerordentlichen Versammlung tun, wenn 1/3 der ordentlichen Mitglieder schriftlich dies wünscht.

  

§ 8 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung entlastet und wählt den Vorstand und die Kassenprüfer. Sie setzt die Mitgliedsbeiträge fest. Sie befindet über Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundlinien der Tätigkeit der Gesellschaft. Sie kann zu diesem Zweck Wünsche und Weisungen an den Vorstand beschließen.

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Satzungsänderungen oder bei der Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Sonst wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

  

§ 9 (Vorstand)
Der Vorstand besteht aus

  1. dem engeren Vorstand
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzendem
    3. dem Geschäftsführer
    4. dem Schatzmeister
    5. dem Schriftführer
  2. dem erweiterten Vorstand
    1. dem engerem Vorstand
    2. bis zu acht weiteren Mitgliedern.

Die Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 26 des BGB übernehmen jeweils zwei der drei erstgenannten Personen (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer). Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch geheime und schriftliche Wahl aufgrund von Vorschlägen aus der Versammlung. Wiederwahl ist möglich. Für die einzelnen Funktionen gewählt ist, wer die meisten Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt.
Der Vorstand kann bis zu 8 Mitglieder für den erweiterten Vorstand vorschlagen, die bei der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen. Hierzu genügt jeweils eine einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

  

§ 10 (Aufgaben des Vorstandes)
Der Vorsitzende ruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Jeder neu gewählte Vorstand übernimmt die Geschäfte am 01. Januar des der Wahl folgenden Jahres. Der Vorstand kann Mitglieder der Gesellschaft mit besonderen Aufgaben betreuen. Der Vorsitzende berichtet in der Mitgliederversammlung über die Führung der Geschäfte.

Der Geschäftsführer führt und verwaltet die Mitgliederkartei. Der Schatzmeister verwaltet die Mittel der Gesellschaft und gibt in der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Rechnungsabschluss. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Personen vor der Abgabe des Berichts des Schatzmeisters. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird bekannt gegeben.

Der Schriftführer erstellt von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Vorstandssitzung ein Protokoll, das von ihm und dem Vorsitzendem unterschrieben wird.

  

§ 11 (Ordnungen)
Der Vorstand erlässt für die Durchführung seiner Geschäfte Ordnungen, wie Geschäftsordnung, Vorstandsordnung usw. Diese müssen der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.

 

§ 12 (Auflösung)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen der Ethologischen Gesellschaft an die Deutsche Zoologische Gesellschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beraten und angenommen in der Gründungsversammlung in Basel/Schweiz am 10. Oktober 1978.

Unterschriften von sieben Gründungsmitgliedern:
Gez. Christiane Buchholtz, Dierk Franck, Georg Rüppell, Jakob Parzefall, Norbert Krischke, Karl-Ludwig Damm, Herbert Groß